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§ 5 - Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG)
Artikel 1 G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2455; zuletzt geändert durch Artikel 127 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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Geltung ab 29.08.1998; FNA: 2129-36 Umweltschutz
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§ 5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
(1) Das Einbringen der Stoffe und Gegenstände nach § 4 Satz 2 bedarf der Erlaubnis.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 2Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345) angenommen worden sind. 3Die Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.
(3) Für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt.
(4) 1Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden. 2Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings G. v. 4. Dezember 2018 BGBl. I S. 2254 m.W.v. 11. Juni 2019
Frühere Fassungen von § 5 HSEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 HSEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HSEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HSEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HSEG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse (vom 27.06.2020)
... Naturschutz und nukleare Sicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. ... das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur ... Gegenstände, die 1. entgegen § 4 Satz 1, 2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder 3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen ... ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder 3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen ...
§ 9 HSEG Verordnungsermächtigungen (vom 27.06.2020)
... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln; 2. im ... mit dem Bundesministerium der Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach § 5 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die ...
§ 10 HSEG Bußgeldvorschriften (vom 11.06.2019)
... oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, 2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt, 3. eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ... § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt, 3. eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467
§ 1 GeoEngBV Anwendungsbereich
... Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ...
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 45 WHG Reinhaltung von Küstengewässern (vom 11.06.2019)
... im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2 , des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... die 1. entgegen § 4 Satz 1, 2. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder 3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 ... nach § 5 Absatz 1 oder 3. entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage in die Hohe See eingebracht worden sind, ...
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 HSEGuaÄndG Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
... die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Pflichten des ... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5 sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;". b) ... § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) ... a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ ... 1 Satz 1" ersetzt. b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „ § 5 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 9. In ... 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 9. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" ...
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2 , des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom ...
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