(1) 1Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. 2Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 3Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.