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§ 5 - Glasmacher-Ausbildungsverordnung (GlasmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1524
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-120 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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