Tools:
Update via:
§ 10 - Glasmacher-Ausbildungsverordnung (GlasmAusbV)
§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Anzeige
Zitierungen von § 10 GlasmAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GlasmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlasmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GlasmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1359/a19238.htm