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§ 10 - Glasmacher-Ausbildungsverordnung (GlasmAusbV)

V. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1524
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-120 Berufliche Bildung

§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 GlasmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GlasmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GlasmAusbV Aufhebung von Vorschriften
... und Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...