Eingangsformel - Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (12. GGRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744 (Nr. 37); Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 3 sowie § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sachverständigen, Sicherheitsbehörden und -organisationen:



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