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Artikel 3 - Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (12. GGRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472, 1744 (Nr. 37); Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GGKostV Anlage 1

Die Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert:

1.
Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1002 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt.

2.
Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1050 wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2" durch ein Komma und die Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 12. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 15 UAGuaÄndG Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „kerntechnische ...