Änderung § 10 PpUGV vom 28.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 PpUGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 PpUGV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1632) außer Kraft.



Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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