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Synopse aller Änderungen der PpUGV am 28.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2020 durch Artikel 1 der 1. PpUGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PpUGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PpUGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | PpUGV n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern § 4 Ermittlung des Pflegeaufwands zur Festlegung risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen § 5 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche an die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten § 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen § 7 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen § 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen § 9 Personalverlagerungen | |
(Text alte Fassung) § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) § 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung |
Schlussformel Anlage (zu § 3 Absatz 1) Indikatoren-DRGs | |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung |
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1632) außer Kraft. | Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13593/v238016-2020-03-28.htm