Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der PpUGV am 25.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2020 durch Artikel 1 der 2. PpUGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PpUGV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
PpUGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | PpUGV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern § 4 Ermittlung des Pflegeaufwands zur Festlegung risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen § 5 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche an die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten § 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen § 7 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen § 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen § 9 Personalverlagerungen | |
(Text alte Fassung) § 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung | (Text neue Fassung) § 10 Vorübergehende Aussetzung |
Schlussformel Anlage (zu § 3 Absatz 1) Indikatoren-DRGs | |
§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung | § 10 Vorübergehende Aussetzung |
Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden. | (1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden. (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13593/v246097-2020-07-25.htm