Synopse aller Änderungen der PpUGV am 25.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2020 durch Artikel 1 der 2. PpUGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PpUGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PpUGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
PpUGV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ermittlung pflegesensitiver Bereiche in den Krankenhäusern
§ 4 Ermittlung des Pflegeaufwands zur Festlegung risikoadjustierter Pflegepersonaluntergrenzen
§ 5 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche an die betroffenen Krankenhäuser, Mitteilungspflichten
§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen
§ 7 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen
§ 8 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen
§ 9 Personalverlagerungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung
(Text neue Fassung)

§ 10 Vorübergehende Aussetzung
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Indikatoren-DRGs
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.11.2020) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung




§ 10 Vorübergehende Aussetzung


vorherige Änderung

Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.



(1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August
2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.




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