(1) 1Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" gestellt. 2Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.
§ 8 VTMFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung ... Die zu prüfende Person kann für eine der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ... Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1. höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. keine der Situationsaufgaben ... „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „ungenügend" bewertet worden ist. (3) Die mündliche ...