Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 7 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" gestellt. 2Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.

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Zitierungen von § 7 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
...  1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den ...
§ 8 VTMFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die zu prüfende Person kann für eine der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ... Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1. höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. keine der Situationsaufgaben ... „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „ungenügend" bewertet worden ist. (3) Die mündliche ...


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