Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
|

Abschnitt 2 Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse"

§ 6 Prüfungsbereiche



Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:

1.
Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte (§ 9) und

2.
Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte (§ 10).


§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer



(1) 1Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" gestellt. 2Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.


§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „mangelhaft" bewertet worden ist und

2.
keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „ungenügend" bewertet worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit „mangelhaft" bewertet worden ist.

(4) 1Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 9 Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hinsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheitstechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lösungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln zu können sowie technische Planungsunterlagen erstellen zu können. 2Dabei sollen unterschiedliche Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Bewerten von Konzepten und Entwickeln von Varianten,

2.
Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf baurechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen,

3.
Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umsetzung von Veranstaltungskonzepten und der künstlerischen Idee,

4.
Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik,

5.
Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medientechnik,

6.
Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen und Bewerten statischer Nachweise,

7.
Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienkonzepten sowie von besonderen szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit,

8.
Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,

9.
Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorgänge und

10.
Erstellen von Kostenschätzungen.


§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorgaben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausführungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungsplanung überwachen zu können. 2Dazu gehört, Kommunikation gewährleisten und Absprachen treffen zu können sowie das Sicherheitsmanagement zu beherrschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Auswerten von Planungsunterlagen und technischen Vorgaben,

2.
Beurteilen von Versammlungsstätten und von anderen Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher Voraussetzungen,

3.
Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und Anzeigen,

4.
Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchführen notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der Planung, insbesondere zur Beschallungs- und Beleuchtungstechnik, zu temporären und szenischen Aufbauten sowie zur Energieversorgung,

5.
Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,

6.
Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts,

7.
Auswählen und Beauftragen von geeignetem Personal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits- und des Sozialrechts,

8.
Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

9.
Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal und von Dienstleistern,

10.
Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,

11.
Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, temporären Bauten sowie von Traversensystemen,

12.
Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ableiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,

13.
Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von technischen Prüfungen und von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,

14.
Überwachen von maschinentechnischen Einrichtungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrichtungen,

15.
Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Abläufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,

16.
Unterweisen des technischen und des künstlerischen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe und

17.
Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirkenden sowie von Besuchern und Besucherinnen hinsichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens.