Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 20 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 20 Qualifikationsinhalte


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,

2.
technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,

3.
die Sicherheit der technischen Einrichtungen und der Mitwirkenden zu gewährleisten,

4.
Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesserungen vorzuschlagen und

5.
Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu dokumentieren, zu kommunizieren und zu begründen.

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Zitierungen von § 20 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
...  3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 bis 20 ...
§ 17 VTMFPrV Gegenstand des Prüfungsteils
... Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ...


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