Artikel 3 - Achte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (8. RheinSchPÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.11.2019 BGBl. 2019 II S. 907; Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, der in Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a genannte Beschluss und Artikel 2 treten am 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.



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