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Artikel 15 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GBO § 12d (neu), § 126, § 131, § 133, § 134a, Anlage

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:

„§ 12d Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person

1.
nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 und den dazu erlassenen Vorschriften der Grundbuchverfügung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Grundbuch, die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann,

2.
in die nach § 12a Absatz 1 Satz 1 geführten weiteren Verzeichnisse Einsicht nehmen kann.

Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Grundbuch oder in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung gesetzten Grenzen.

(2) Hinsichtlich der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 894 bis 896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in den §§ 22 bis 25 und 27 dieses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Grundbuch und in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung."

2.
§ 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „automatisierte Datei" durch die Wörter „automatisiertes Dateisystem" ersetzt.

b)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind."

3.
In § 131 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „automatisierte Datei" durch die Wörter „automatisiertes Dateisystem" ersetzt.

4.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Unabhängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts" durch die Wörter „Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird Absatz 6.

5.
In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verfügung stellen" das Semikolon und die Wörter „im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder" gestrichen.

6.
Die Anlage wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StV-DSAnpUG-EU *
... Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments ...
Artikel 17 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Schiffsregisterordnung
... § 97 eingefügt: „§ 97 (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 15 VSBGuaÄndG Änderung der Grundbuchordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Satz 3 Nummer 1 ...