Artikel 16 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 GBV § 46a, § 80

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

2.
In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung" gestrichen und wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 12 GwRLÄndG Änderung der Grundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst" das Wort ...


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