(1) Das Auskunftsrecht nach
Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65 und den dazu erlassenen Vorschriften der
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann. Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekanntmachungen der Eintragungen oder in den Registerakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.