Artikel 18 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SchRegDV § 58, § 68

Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 58 werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung" durch die Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

2.
In § 68 Satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung" gestrichen und wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 43 MoPeG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Nummer 2 ...


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