Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach
§ 71 durchgeführt.
(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.
(1) Die Prüfung nach
§ 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.