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Änderung Artikel 5 GrStRefG vom 01.01.2024

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Artikel 5 GrStRefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Artikel 5 GrStRefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Weitere Änderung der Abgabenordnung


Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'die Einheitswerte und' gestrichen.

3. § 181 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

'Die Frist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist.'

b) In Absatz 4 werden die Wörter 'der Einheitswert oder' gestrichen.

4. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'einen Einheitswert oder' gestrichen.

(Text alte Fassung)

5. In § 183 Absatz 4 werden die Wörter 'den Einheitswert oder' gestrichen.

(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)