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Teil 1 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)


Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für internationale Organisationen in Deutschland;

2.
die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an internationale Organisationen in Deutschland;

3.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an weitere internationale Einrichtungen in Deutschland und

4.
die Gewährung von Vorrechten und Erleichterungen an internationale Nichtregierungsorganisationen in Deutschland.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen.

(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
„Allgemeines VN-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941);

2.
„Abkommen VN-Sonderorganisationen" das Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639);

3.
„Wiener Übereinkommen" das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957);

4.
„Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union", das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1482);

5.
„Sitzabkommen" das von der Bundesrepublik Deutschland mit einer internationalen Organisation geschlossene Abkommen mit Regelungen für ihre Tätigkeit in Deutschland, in Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes;

6.
„Sitzgelände" ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten), Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die umgebenden Flächen, die nach einem Abkommen mit der Bundesregierung oder einem sonstigen Rechtsakt von der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung in Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden;

7.
„Vertreter der Mitglieder" die Vertreter der Staaten und der internationalen Organisationen, die Mitglieder oder anerkannte Beobachter der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung sind;

8.
„Leiter der internationalen Organisation" oder „Leiter der weiteren internationalen Einrichtung" die gemäß den Statuten zur rechtswirksamen Vertretung der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung befugte Person;

9.
„Bedienstete der internationalen Organisation" oder „Bedienstete der weiteren internationalen Einrichtung" der Leiter und die sonstigen Amtsträger der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;

10.
1„Unmittelbare Angehörige" von Bediensteten der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung die in ihrem Haushalt lebenden

a)
Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner;

b)
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und

c)
Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als behinderte Menschen auf den Unterhalt des Bediensteten angewiesen sind.

2Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die auf Grund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten gelten.

11.
„Sachverständige im Auftrag" Personen mit Ausnahme der Bediensteten, die Aufträge für die internationale Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung durchführen und die, soweit sie für die Vereinten Nationen tätig sind, in den Geltungsbereich der Artikel VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens fallen.