Kapitel 2 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1929 (Nr. 44)
Geltung ab 06.12.2019; FNA: 180-54 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung



(1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

1.
die Initiative zur Gründung der Organisation mit Beteiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen erfolgte;

2.
zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufgaben erfüllen;

3.
sie in der Lage ist, auf Grund ihrer Statuten einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;

4.
die beteiligten Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Organisation verfügen und an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;

5.
sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und

6.
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht und der Erfüllung einer überstaatlichen Aufgabe zur Erreichung eines Gemeinwohlzieles der internationalen Staatengemeinschaft dient.

(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. 2Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 3Für die Organisation ergeben sich steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

(3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaatlichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden.

(4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.



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