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Kapitel 3 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)


Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung



(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn

1.
sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;

2.
sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;

3.
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht.

(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Darin erkennt die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zu. 3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.


§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen



(1) 1Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. 2Den Bediensteten einer sonstigen internationalen Einrichtung können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. 3Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

(2) 1Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der sonstigen internationalen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden. 2Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

(3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.