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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2020 EU-FahrgRSchG § 6

§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz."

2.
In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen" gestrichen.

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