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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SozRAnpG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2019 ArbGG § 17

§ 17 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SozRAnpG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozRAnpG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 SozRAnpG 2020 Inkrafttreten
... 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, 7 Buchstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe a, 4. Artikel 4 , 5. Artikel 5, 6. Artikel 8 Nummer 3, 7. Artikel 9 und  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 8 ZPOuaÄndG 2019 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die ...