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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SozRAnpG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2019 BVG § 9, § 25c, § 25d, § 26e, § 88

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „27j" durch die Angabe „27l" ersetzt.

2.
§ 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahmepauschale" die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3.
In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 253" die Wörter „oder nach § 844 Absatz 3" eingefügt.

4.
In § 26e Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 144" ersetzt.

5.
§ 88 wird wie folgt gefasst:

§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Leistungsberechtigte,

1.
die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,

2.
die nach § 27a leistungsberechtigt sind und

3.
denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,

haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SozRAnpG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozRAnpG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 SozRAnpG 2020 Inkrafttreten
... 4 und 6, 7 Buchstabe b und c sowie Nummer 9 Buchstabe a, 4. Artikel 4, 5. Artikel 5 , 6. Artikel 8 Nummer 3, 7. Artikel 9 und 8. Artikel 11.  ...