Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „27j" durch die Angabe „27l" ersetzt.
- 2.
- § 25c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt Satz 2 nur für die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 125 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."
- b)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Maßnahmepauschale" die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 3.
- In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 253" die Wörter „oder nach § 844 Absatz 3" eingefügt.
- 4.
- In § 26e Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 144" ersetzt.
- 5.
- § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
Leistungsberechtigte,
- 1.
- die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,
- 2.
- die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
- 3.
- denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,
haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind."