Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 25d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich abzusetzen."
- 2.
- § 26c Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach
§ 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag
- 1.
- in Höhe von 4,25 Prozent des Bemessungsbetrages bei
- a)
- der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn diese Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie
- b)
- der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3,
- 2.
- in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages beim Pflegegeld für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.
Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 beträgt der Familienzuschlag für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte des Grundbetrages nach Satz 1 Nummer 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten."
- 3.
- In § 26e Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 des Zwölften Buches" durch die Wörter „§ 121 des Neunten Buches" ersetzt.
- 4.
- § 27d Absatz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
- 2.
- aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
- 3.
- aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135