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§ 8 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8



(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide vom Besitzer so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Der Besitzer hat Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern.

2.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestand entfernt werden.

3.
Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand eingestellt werden.

4.
Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.

5.
Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist vom Besitzer der Rinder entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist vom Besitzer der Rinder stets unschädlich zu beseitigen.

6.
Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



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Frühere Fassungen von § 8 Rinder-Leukose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Rinder-Leukose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LeukoseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeukoseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LeukoseV (vom 30.05.2017)
... einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 8 ... 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,  ... 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder ... 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 8 Absatz 1 ... 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen ... Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 4 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
... (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. ... 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind ... 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt, 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine ... 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt, 9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen ... 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig ... aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder 12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten ...