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Änderung § 8 Rinder-Leukose-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der Verdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern.

(Text neue Fassung)

1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der Weide vom Besitzer so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können. Der Besitzer hat Rinder, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, von den übrigen Rindern des Bestandes abzusondern.

2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestand entfernt werden.

3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand eingestellt werden.

4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.

vorherige Änderung

5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist stets unschädlich zu beseitigen.



5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, ist vom Besitzer der Rinder entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist vom Besitzer der Rinder stets unschädlich zu beseitigen.

6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rinderbestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



 

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