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§ 21 - Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"



(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmanagement", „Vertriebs- und Geschäftsprozesse" und „Kostenmanagement" den Kern bilden. 2Die zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zuständigen Stelle bestimmt. 3Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24.

(2) 1Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" des Handlungsbereichs „Medienproduktion" einbeziehen. 2Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" sein.

 
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Zitierungen von § 21 MFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MFFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 15 MFFPrV Schriftlicher Teil
... einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21 . Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil ... die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21 mindestens 240 Minuten. (3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 ...
§ 27 MFFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit
... Situationsaufgabe nach § 17, 2. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und 3. die Bestandteile der Projektarbeit: a) schriftliche Hausarbeit nach ...
§ 28 MFFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... nach § 17 mit 15 Prozent, b) die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 21 mit 15 Prozent und c) die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit 40 ...
Anlage 2 MFFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... in Punkten und als Note, c) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note, d) Benennung der Projektarbeit nach § 25 ...