(1) 1Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. 2Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach
§ 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.