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§ 28 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 28 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen",

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und

b)
im Rahmen der Projektarbeit in der schriftlichen Hausarbeit sowie in der zusammengefassten Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",

2.
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 16 durchgeführt wurde,

3.
die zusammengefasste Bewertung für die Präsentation und das Fachgespräch sowie

4.
die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung der Projektarbeit des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" mit 30 Prozent,

2.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 17 mit 15 Prozent,

b)
die Bewertung für die Situationsaufgabe nach § 21 mit 15 Prozent und

c)
die Bewertung für die Projektarbeit nach § 25 mit 40 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



 

Zitierungen von § 28 IMPMedFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 IMPMedFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 IMPMedFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 29 IMPMedFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage IMPMedFPrV (zu den §§ 27 und 28) Bewertungsmaßstab und -schlüssel