Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 32 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 32 ändert mWv. 31. Dezember 2019 MedienFortbV BuchBIndMstrV

1Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, sowie die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.



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