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Abschnitt 5 - Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedFPrV)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-64 Berufliche Bildung
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsvorschriften



Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Digital- und Printmedien" nach der Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, sowie zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei" nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei" vom 10. Juni 1988, die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 nach den Vorschriften zu Ende geführt, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung galten.


§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 32 ändert mWv. 31. Dezember 2019 MedienFortbV BuchBIndMstrV



Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek


Anlage (zu den §§ 27 und 28) Bewertungsmaßstab und -schlüssel



PunkteNote
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Anlage 2 (zu § 29) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie

b)
Benennung der vier Prüfungsbereiche und die jeweilige Bewertung in Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung dieses Prüfungsteils,

b)
Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 17 und Bewertung in Punkten und als Note,

c)
Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe nach § 21 und Bewertung in Punkten und als Note,

d)
Benennung der Projektarbeit nach § 25 und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note; Angabe des nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 26,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2.