§ 1 der Beitragssatzverordnung 2019 vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2663) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Wortlaut werden nach dem Wort „Arbeitsförderung" die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019" eingefügt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent."