Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 (1. BeiSaV2019ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2019 BGBl. I S. 1998 (Nr. 44); Geltung ab 01.01.2020

Artikel 1 Änderung der Beitragssatzverordnung 2019


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 BeiSaV 2019 § 1

§ 1 der Beitragssatzverordnung 2019 vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2663) wird wie folgt geändert:

1.
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Arbeitsförderung" die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019" eingefügt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent."



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