(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abweichungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach §
4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtigten nach §
6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von §
4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen.
(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnahmefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung nach §
7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Bewohnern zulassen.