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§ 15 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)
neugefasst durch B. v. 25.07.2002
BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1
Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Heimbeirates
§ 14
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§ 16
§ 15 Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. §
4
Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.
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