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§ 26 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers



(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

1.
der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

2.
der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,

3.
der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder

4.
ein Heimbeirat gebildet worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.

(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 26 HeimmwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HeimmwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeimmwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 HeimmwV Beendigung der Tätigkeit
... 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26 ...