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§ 27 - Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV)

neugefasst durch B. v. 25.07.2002 BGBl. I S. 2896
Geltung ab 01.08.1976; FNA: 2170-5-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 27 Beendigung der Tätigkeit



Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.
Ablauf seiner Amtszeit,

2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.

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