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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 KfSachvG § 31

§ 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter „Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes) zu löschen."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 326 11. ZustAnpV Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...