Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2020 aufgehoben
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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2020 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 - LuftVStAbsenkV 2020)

V. v. 29.11.2019 BGBl. I S. 2033 (Nr. 45); aufgehoben durch § 2 V. v. 02.04.2020 BGBl. I S. 762
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 611-19-1-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Eingangsformel
§ 1 Steuersätze 2020
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Steuersätze 2020



Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,37 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,01 Euro,

3.
in anderen Ländern: 41,43 Euro.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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