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§ 4 - E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung (EComFPrV)

V. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2037 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 806-22-6-65 Berufliche Bildung

§ 4 Handlungsbereiche



Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Entwickeln von Strategien für den E-Commerce nach § 5,

2.
Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6,

3.
Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce nach § 7 sowie

4.
Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern nach § 8.



 

Zitierungen von § 4 EComFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EComFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EComFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EComFPrV Schriftlicher Prüfungsteil
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder der Handlungsbereiche nach § 4 insgesamt mindestens einmal situationsbezogen thematisiert ...
§ 11 EComFPrV Mündlicher Prüfungsteil
... Person wählt das Thema für die Präsentation aus einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1, 2 oder 3 . Sie hat das Thema unter Angabe des gewählten Handlungsbereiches mit einer ... zu begründen. Das Fachgespräch kann alle Handlungsbereiche nach § 4 beinhalten. (6) Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten und das ...