Das
Versorgungsausgleichsgesetz vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu Teil 3 die folgenden Angaben eingefügt:
„Teil 2a Ergänzende Vorschriften
§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis".
- 2.
- Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt:
„Teil 2a Ergänzende Vorschriften
§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat.
(2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend."
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085