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Artikel 3 - Angehörigen-Entlastungsgesetz (AEntlG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB III § 117, § 119

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62" durch die Angabe „60, 61a und 62" ersetzt.

2.
In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nach § 55 des Neunten Buches" die Wörter „, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Angehörigen-Entlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 4 BBMoSG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 79 wird wie folgt ...