§ 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches" eingefügt.
- 3.
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522