Eingangsformel - Bundesstrafaktenführungsverordnung (BStrafAktFV)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2140 (Nr. 46)
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 312-2-6 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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