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Artikel 72 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 72 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin


Artikel 72 ändert mWv. 17. Dezember 2019 TechFwPrV § 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 10 (neu), § 11 (neu), Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das Ablegen der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" innerhalb der letzten fünf Jahre, und".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „Der zu prüfenden Person" ersetzt.

3.
Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,

2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3

a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und

b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.

Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel."

4.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:

„§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",

2.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Technische Qualifikationen",

3.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
in der schriftlichen Situationsaufgabe und

b)
in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen" sowie

2.
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Technische Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 15 Prozent,

2.
die Bewertungen für den Prüfungsteil „Technische Qualifikationen" mit 15 Prozent,

3.
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und

b)
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 11 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

5.
Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

6.
Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.

7.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,

2.
zum Prüfungsteil „Technische Qualifikationen"

a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b)
Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,

3.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

a)
Benennung des Prüfungsteils,

b)
Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie

c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 8."