Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 72 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der TechFwPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Technische Qualifikationen',

3. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in der schriftlichen Situationsaufgabe und

b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. die Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen' sowie

2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Technische Qualifikationen', der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' mit 15 Prozent,

2. die Bewertungen für den Prüfungsteil 'Technische Qualifikationen' mit 15 Prozent,

3. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und

b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.