Artikel 35 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 35 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 35 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BEEG § 1, § 27

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt."

2.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 1 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."

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Zitierungen von Artikel 35 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 35 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 EMobStFG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 1 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember ...
Artikel 36 EMobStFG Weitere Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 39 EMobStFG Inkrafttreten (vom 17.12.2020)
... 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. ...


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